Barrierefreie Websites und Webinhalte
(1) Die Regierung von Ontario und die Legislative Assembly sorgen dafür, dass ihre Internet- und Intranet-Websites und Webinhalte den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0 des World Wide Web Consortiums, Stufe AA, entsprechen und tun dies gemäß dem in diesem Abschnitt festgelegten Zeitplan. Ö. Eins. (1) ABl. C 371 vom 27.12.2011, S. 191/11, S. 14 (1).
(2) Bestimmte Organisationen des öffentlichen Sektors und große Organisationen müssen ihre Websites und Webinhalte an die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0 des World Wide Web Consortiums anpassen, zunächst auf Stufe A und steigernd bis Stufe AA, und zwar gemäß dem in diesem Abschnitt festgelegten Zeitplan. Ö. Eins. (2) ABl. C 371 vom 27.10.2011, S. 191/11, S. 14 (2).
(3) Die Regierung von Ontario und die Legislative Assembly müssen für ihre Internet- und Intranet-Sites die Anforderungen dieses Abschnitts gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:
1. Bis zum 1 Januar 2012 müssen neue Internet- und Intranet-Websites sowie die Webinhalte auf diesen Sites der WCAG 2.0-Stufe AA entsprechen, mit Ausnahme von: Erfolgskriterium 1.2.4 Untertitel (Live) und ii. Erfolgskriterium 1.2.5 Audiobeschreibungen (aufgezeichnet).
2. Bis zum 1 Januar 2016 müssen alle Internet-Websites und Webinhalte der WCAG 2.0 Level AA entsprechen, mit Ausnahme von i. Erfolgskriterium 1.2.4 „Untertitel (Live)“ und ii. Erfolgskriterium 1.2.5 Audiobeschreibungen (aufgezeichnet).
3. Bis zum 1 Januar 2020 müssen alle Internet- und Intranet-Websites und Webinhalte der WCAG 2.0-Stufe AA entsprechen. O. Eins. (3) ABl. C 377 vom 27.10.2011, S. 191/11, S. 14 (3).
(4) Bestimmte Organisationen des öffentlichen Sektors und große Organisationen müssen für ihre Internet-Websites die Anforderungen dieses Abschnitts gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:
1. Bis zum 1 Januar 2014 müssen neue Websites und deren Webinhalte der WCAG 2.0-Stufe A entsprechen.
2. Bis zum 1 Januar 2021 müssen alle Internet-Websites und Webinhalte der WCAG 2.0 Level AA entsprechen, mit Ausnahme von i. Erfolgskriterium 1.2.4 „Untertitel (Live)“ und ii. Erfolgskriterium 1.2.5 Audiobeschreibungen (aufgezeichnet). Ö. Eins. (4) ABl. C 371 vom 27.12.2011, S. 191/11, S. 14 (4).
(5) Sofern die Erfüllung dieser Anforderung nicht durchführbar ist, gilt dieser Abschnitt
(a) auf Websites und Webinhalte, einschließlich webbasierter Anwendungen, die eine Organisation direkt oder über eine vertragliche Beziehung kontrolliert, die eine Änderung des Produkts ermöglicht; und
(b) für Web-Inhalte, die nach dem 1 Januar 2012 auf einer Website veröffentlicht wurden. Ö. Eins. (5) ABl. C 371 vom 27.10.2011, S. 191/11, S. 14 (5).
(6) Bei der Feststellung, ob die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts nicht praktikabel ist, können die in den Absätzen (1) und (2) genannten Organisationen unter anderem Folgendes berücksichtigen:
(a) die Verfügbarkeit kommerzieller Software oder Werkzeuge oder beides; und
(b) erhebliche Auswirkungen auf einen Implementierungszeitplan, der vor dem 1. 2012 Januar geplant oder eingeleitet wird. Ö. Eins. (6) ABl. C 371 vom 27.12.2011, S. 191/11, S. 14 (6).
(7) In diesem Abschnitt
„Extranet-Website“ bezeichnet eine kontrollierte Erweiterung des Intranets oder internen Netzwerks einer Organisation für externe Benutzer über das Internet; („Site-Web-Extranet“)
„Internet-Website“ bezeichnet eine Sammlung verwandter Webseiten, Bilder, Videos oder anderer digitaler Assets, die relativ zu einem gemeinsamen Uniform Resource Identifier (URI) adressiert sind und öffentlich zugänglich sind; („Site Web Internet“)
„Intranet-Website“ bezeichnet die interne Website einer Organisation, die dazu dient, Teile der Informationen oder Betriebssysteme der Organisation privat und sicher innerhalb der Organisation zu teilen, und umfasst Extranet-Websites; („Site-Web-Intranet“)
„neue Internet-Website“ bezeichnet entweder eine Website mit einem neuen Domänennamen oder eine Website mit einem vorhandenen Domänennamen, die einer wesentlichen Aktualisierung unterzogen wird; („neue Site, Web, Internet“)
„neue Intranet-Website“ bezeichnet entweder eine Intranet-Website mit einem neuen Domänennamen oder eine Intranet-Website mit einem vorhandenen Domänennamen, die einer wesentlichen Aktualisierung unterzogen wird; („nouveau site Web intranet“)
„Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“ bezeichnet die Empfehlung des World Wide Web Consortiums vom Dezember 2008 mit dem Titel „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0“; („Regeln für die Zugänglichkeit von Web-Inhalten“)
„Webseite“ bezeichnet eine nicht eingebettete Ressource, die aus einem einzelnen Uniform Resource Identifier (URI) unter Verwendung des Hypertext Transfer Protocol (HTTP) abgerufen wird, sowie alle anderen Ressourcen, die bei der Darstellung verwendet werden oder von einem Benutzeragenten zusammen damit dargestellt werden sollen. („Webseite“) O. Eins. (7) ABl. C 371 vom 27.12.2011, S. 191/11, S. 14 (7).